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Bitte entnehmen Sie die Ansprechpartner der jeweiligen Stellenausschreibung.
2025-07-05T01:00:04+02:00 stellenangebote 2025-09-01T23:59:59+02:00 CHECK-IN www.mein-check-in.de#p478856 Stadt Leonberg Kernstadt d sdfg 88888 baden_württemberg DE Vollzeit c ghk 88888 baden_württemberg DE

Oberbürgermeisters / Oberbürgermeisterin

Wegen Ablauf der Amtszeit und Eintritt in den Ruhestand des derzeitigen Stelleninhabers
am 30.11.2025 ist die Stelle des / der


Oberbürgermeisters / Oberbürgermeisterin


der Großen Kreisstadt Leonberg (rd. 49.760 Einwohner) zum 01.12.2025 neu zu besetzen.
Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, den 28.09.2025, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl
am Sonntag, den 12.10.2025, statt.


Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung
der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/innen
müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür
bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintreten.


Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) genannten Personen.


Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens
am Montag, den 01.09.2025, 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses,
Herrn Oberbürgermeister Cohn, Rathaus Leonberg, Belforter Platz 1,
71229 Leonberg, in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Oberbürgermeisterwahl“
eingereicht werden. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens
bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen:


• Fünfzig (50) Unterstützungsunterschriften von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten
Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (kostenfrei erhältlich beim
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses)
• eine Wählbarkeitsbescheinigung für die Wahl ausgestellt von der Gemeinde der Hauptwohnung
der Bewerberin / des Bewerbers
• eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin / des Bewerbers, dass kein Ausschluss
von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 GemO vorliegt
• Unionsbürger/innen müssen außerdem eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben,
dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem
Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung
der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die
Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen / Unionsbürgern verlangt
werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte
Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben


Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme
an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich
(§ 10a, Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).


Ort und Zeit der persönlichen öffentlichen Vorstellung werden rechtzeitig mitgeteilt.