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2026-02-03T15:48:14+01:00 stellenangebote 2026-02-17T23:59:59+01:00 CHECK-IN www.mein-check-in.de#p507858 Landratsamt Würzburg https://www.mein-check-in.de/templates/landkreis-wuerzburg/img/job/logo_small.png Landratsamt Würzburg Zeppelinstraße 15 Würzburg 97074 bavaria DE
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Leitende Notärzte (m/w/d) für Stadt und Landkreis Würzburg

Leitende Notärzte (m/w/d) für Stadt und Landkreis Würzburg

 

gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BayRDG befristet auf fünf Jahre

 

Bewerbungsschluss: 15.02.2026

 

 

Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) Würzburg hat möglichst zum 15.04.2026 vier Leitende Notärzte (m/w/d) und zum 01.10.2026 einen Leitenden Notarzt (m/w/d) für Stadt und Landkreis Würzburg zu bestellen.

 

 

Ihre Aufgabe:

 

  • Als Teil der Sanitätseinsatzleitung leitet und koordiniert der LNA den Einsatz aller Kräfte des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes einschließlich der Notärzte sowie weiterer Ärzte an der Einsatzstelle.
  • Leitung, Koordination und Überwachung aller medizinischen Maßnahmen am Schadensort

 

 

Voraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 5 BayRDG und § 15 Abs. 2 AVBayRDG:

 

  • mindestens dreijährige Einsatzerfahrung im Notarztdienst
  • regelmäßige Teilnahme am Notarztdienst im Rettungsdienstbereich Würzburg (mindestens 144 h in den letzten 12 Monaten für den Zeitraum 01.02.2025 – 31.01.2026)
  • Fortbildung zum Leitendenden Notarzt (m/w/d)  bei der Bayerischen Landesärztekammer (oder eine von der Bayerischen Landesärztekammer als gleichwertig anerkannte Qualifikation)
  • Einweisung in die örtliche Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungs- und Gesundheitswesen (muss spätestens zu Beginn der Tätigkeit als LNA/LNÄ vorliegen)

 

 

Wir erwarten:

 

  • regelmäßige Mitwirkung bei Übungen und Fortbildungen zur Bewältigung von Großschadensereignissen
  • Bereitschaft zur Mitwirkung an der Spitzenabdeckung in Stadt und Landkreis Würzburg
  • Bereitschaft, am LNA Dienstplan sowie an der Pool-Alarmierung teilzunehmen
  • im Falle einer Bestellung: Bereitschaft, das private Kraftfahrzeug auf eigene Kosten als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug auszustatten (§§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 55 Abs. 3 StVZO sowie der §§ 35 Abs. 1, 38 StVO)

 

 

Gegenüber dem  ZRF Würzburg besteht kein Anspruch auf eine Vergütung.

 

 

Standort: Landratsamt Würzburg
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